§ 1 – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hapfn Houses GmbH vom 21.10.2025 (im Folgenden „AGB“) ersetzen alle älteren Versionen.
1.2 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 – Begriffsdefinitionen
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 – Vertragsabschluss und Zahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, sobald die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, Buchungen nur bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Gesamtbetrages im Voraus anzunehmen. Eine Reservierung wird erst mit Eingang der vollständigen Zahlung beim Beherberger verbindlich.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den gesamten Buchungsbetrag spätestens bis zum im Buchungsvorgang angegebenen Zeitpunkt zu bezahlen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist der Beherberger berechtigt, die Reservierung zu stornieren.
3.4 Die Zahlung erfolgt unbar (z. B. per Überweisung, Kreditkarte oder Online-Zahlung) gemäß den im Buchungsprozess angegebenen Zahlungsbedingungen. Eventuelle Transaktionskosten (z. B. Überweisungsspesen, Kreditkartengebühren) trägt der Vertragspartner.
§ 4 – Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, das gemietete Tiny House am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr zu beziehen.
4.2 Am Abreisetag sind die gemieteten Räume spätestens bis 10:00 Uhr zu räumen und ordnungsgemäß zu übergeben. Erfolgt die Räumung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, ist der Beherberger berechtigt, eine zusätzliche Übernachtung in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts besteht dadurch nicht.
§ 5 – Rücktritt und Stornobedingungen
5.1 Rücktritt durch den Vertragspartner (Gast)
Der Vertragspartner kann bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der bereits bezahlte Betrag vollständig (100 %) rückerstattet. Bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Anreisetag werden 50 % des Gesamtbetrages rückerstattet. Bei einem Rücktritt weniger als 7 Tage vor dem Anreisetag oder bei Nichtanreise besteht kein Anspruch auf Rückerstattung (100 % Stornogebühr). Der Rücktritt muss in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) erfolgen und gilt erst mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Beherberger als wirksam. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der Mitteilung. Eine Anzahlung ist nicht vorgesehen; die Zahlung des Gesamtbetrages erfolgt im Voraus gemäß § 3.
5.2 Rücktritt durch den Beherberger
Der Beherberger kann den Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Naturereignisse, unvorhersehbare Schäden am Tiny House, behördliche Anordnungen oder höhere Gewalt) bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag durch einseitige Erklärung auflösen. In diesem Fall wird der gesamte bereits geleistete Betrag vollständig rückerstattet; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen nicht.
5.3 Behinderung der Anreise
Kann der Vertragspartner am vereinbarten Anreisetag aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie etwa extremem Schneefall, Hochwasser oder vergleichbaren Ereignissen, die sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich machen, nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, so bleibt die Zahlungspflicht aufrecht. Der Vertragspartner hat jedoch das Recht, den Aufenthalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Beherberger zu einem späteren, verfügbaren Termin nachzuholen. Eine Rückerstattung des bereits geleisteten Entgelts erfolgt nicht.
§ 6 – Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft von gleicher oder vergleichbarer Qualität zur Verfügung stellen, sofern dies dem Vertragspartner zumutbar ist und die Abweichung nur geringfügig sowie sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn das gebuchte Tiny House unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängert haben, eine Überbuchung besteht oder sonstige wichtige betriebliche oder sicherheitsrelevante Gründe eine Umbuchung erforderlich machen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen, die durch die Bereitstellung der Ersatzunterkunft entstehen, trägt der Beherberger.
§ 7 – Rechte des Gastes
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingun- gen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gäste- richtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 – Pflichten des Gastes
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das gesamte vereinbarte Entgelt bereits im Zuge der Buchung vollständig zu bezahlen. Erst nach vollständigem Zahlungseingang gilt die Buchung als verbindlich bestätigt.
8.2 Zusätzliche Leistungen, die der Vertragspartner oder ihn begleitende Gäste während des Aufenthalts in Anspruch nehmen (z. B. Sonderreinigungen, zusätzliche Ausstattung oder sonstige optionale Services), sind spätestens am Tag der Abreise zu begleichen.
8.3 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen oder bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungen aus Kulanz, erfolgt die Verrechnung nach Möglichkeit zum Tageskurs. Sämtliche damit verbundenen Kosten (z. B. Bankgebühren, Kreditkartenkosten, Transaktionsspesen) trägt der Vertragspartner.
8.4 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger für alle Schäden, die er selbst, ihn begleitende Gäste oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung hin Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen, schuldhaft verursachen.
§ 9 – Rechte des Beherbergers
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das gesamte vereinbarte Entgelt bereits im Zuge der Buchung vollständig zu bezahlen. Erst nach vollständigem Zahlungseingang gilt die Buchung als verbindlich bestätigt.
9.2 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder befindet sich trotz Fälligkeit im Zahlungsverzug, ist der Beherberger berechtigt, vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten. Darüber hinaus stehen dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner oder den Gästen eingebrachten Sachen zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag zu. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus der Beherbergung, aus optional hinzugebuchten Leistungen sowie allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
9.3 Optionale Zusatzleistungen (z. B. zusätzliche Reinigung, Late Check-Out etc.) können ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung und vollständiger Bezahlung in Anspruch genommen werden. Der Beherberger ist berechtigt, die Erbringung solcher Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
§ 10 – Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in dem dem Betrieb entsprechenden Standard ordnungsgemäß zu erbringen und das gemietete Tiny House in einem sauberen, funktionsfähigen und bewohnbaren Zustand bereitzustellen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Zusatzleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, können optional angeboten werden. Dazu zählen beispielsweise ein Late Check-out oder ein Schmankerlkorb. Diese Leistungen sind gesondert zu buchen und werden nach den jeweils angegebenen Preisen berechnet.
§ 11 – Haftung für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Eine Haftung besteht nur, wenn die eingebrachten Sachen dem Beherberger oder dessen befugten Personen übergeben oder an einem hierfür vorgesehenen Ort aufbewahrt wurden.
11.2 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder die Gäste der Aufforderung, ihre Sachen an einem bestimmten Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nachkommen. Der Beherberger haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Personen, die in seinem Verantwortungsbereich tätig sind. Die Haftung ist gemäß § 970 Abs 1 ABGB auf den in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer festgesetzten Betrag begrenzt. Darüber hinaus ist die Haftung des Beherbergers mit der Deckungssumme seiner bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt.
11.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit; in diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Verschulden des Beherbergers. Ersatz für Folgeschäden, indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
11.4 Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu einem Betrag von derzeit € 550,–. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur, wenn der Beherberger diese Gegenstände in Kenntnis ihres Wertes ausdrücklich zur Verwahrung übernommen hat oder wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Beherberger oder dessen Leute verursacht wurde. Der Beherberger ist berechtigt, die Verwahrung besonders wertvoller Gegenstände abzulehnen, wenn diese über das hinausgehen, was Gäste eines Tiny Houses üblicherweise mitführen.
11.5 Eine Haftung des Beherbergers entfällt, wenn der Vertragspartner oder der Gast einen eingetretenen Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt. Ansprüche des Vertragspartners oder des Gastes wegen Verlust oder Beschädigung eingebrachten Eigentums verjähren spätestens drei Jahre nach Kenntnis oder möglicher Kenntnis des Schadens.
§ 12 – Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers sowohl für leichte als auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens.
12.3 Der Beherberger haftet nicht für Folgeschäden, immaterielle Schäden, indirekte Schäden oder entgangene Gewinne. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht des Beherbergers der Höhe nach auf das sogenannte Vertrauensinteresse begrenzt.
§ 13 – Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegebenenfalls gegen eine gesonderte Vergütung in das Tiny House oder auf das Grundstück mitgebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses während des gesamten Aufenthalts ordnungsgemäß zu verwahren und zu beaufsichtigen oder auf eigene Kosten durch eine geeignete dritte Person beaufsichtigen zu lassen. Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt im Tiny House oder auf dem Gelände zurückgelassen werden.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitführt, muss über eine gültige Tierhalter-Haftpflichtversicherung oder eine Privat-Haftpflichtversicherung verfügen, die auch durch das Tier verursachte Schäden abdeckt. Auf Aufforderung des Beherbergers ist ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. dessen Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die durch mitgebrachte Tiere verursacht werden. Dies umfasst insbesondere auch jene Schäden oder Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 Tiere dürfen sich nicht in gemeinschaftlich genutzten Innenbereichen oder auf Flächen aufhalten, die ausdrücklich als tierfrei gekennzeichnet sind.
§ 14 – Verlängerung des Aufenthalts
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Aufenthalts. Möchte der Vertragspartner den Aufenthalt verlängern, ist der Wunsch rechtzeitig vor dem ursprünglichen Abreisetermin bekanntzugeben. Der Beherberger kann einer Verlängerung nach Maßgabe der Verfügbarkeit zustimmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser oder vergleichbare Ereignisse) nicht verlassen, weil sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder unbenutzbar sind, verlängert sich der Beherbergungsvertrag automatisch für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise.
14.3 Eine Reduktion des Entgelts für diesen Zeitraum ist nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die Leistungen des Beherbergers infolge der außergewöhnlichen Umstände nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Der Beherberger ist in diesem Fall berechtigt, zumindest jenes Entgelt zu verlangen, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 – Beendigung des Beherbergungsvertrages / Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird jedoch jene Beträge in Abzug bringen, die er sich infolge der Nichtinanspruchnahme erspart oder durch eine anderweitige Vermietung der Unterkunft erzielt hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im betreffenden Zeitraum vollständig ausgelastet ist und die durch den vorzeitigen Auszug frei gewordene Unterkunft tatsächlich weitervermietet werden konnte. Die Beweislast für eine solche Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Im Falle des Todes eines Gastes endet der Beherbergungsvertrag automatisch.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien bis spätestens 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende aufgelöst werden.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder ein Gast:
a) die Unterkunft erheblich nachteilig nutzt oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten anderen Gästen, dem Eigentümer oder dessen Personal das Zusammenwohnen unzumutbar macht, oder
b) eine strafbare Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit begeht, oder
c) an einer ansteckenden oder über die Beherbergungsdauer hinausgehenden Krankheit leidet, oder
d) pflegebedürftig wird, oder
e) fällige Rechnungen trotz zumutbarer Fristsetzung (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wird die Vertragserfüllung durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare Umstände) unmöglich, kann der Beherberger den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen, sofern der Vertrag nicht bereits gesetzlich als aufgelöst gilt.
§ 16 – Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthalts, wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes nach Möglichkeit ärztliche Betreuung veranlassen oder den Kontakt zu einem örtlichen Arzt oder Rettungsdienst herstellen. Besteht Gefahr im Verzug und ist der Gast nicht in der Lage, selbst Hilfe zu holen, ist der Beherberger berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Gastes auf dessen Kosten medizinische Hilfe anzufordern.
16.2 Solange der Gast nicht selbst handlungsfähig ist und Angehörige oder Kontaktpersonen nicht erreicht werden können, wird der Beherberger im Rahmen des Zumutbaren für die erforderlichen Maßnahmen sorgen. Diese Verpflichtung endet, sobald der Gast wieder Entscheidungen treffen kann oder Angehörige benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner, dem Gast oder – im Todesfall – gegenüber deren Rechtsnachfolgern Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:
a) Kosten für ärztliche Behandlung, Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) Kosten für notwendige Desinfektionsmaßnahmen der Unterkunft,
c) Ersatz für unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche, Matratzen oder sonstige Einrichtungsgegenstände bzw. die Kosten ihrer Reinigung oder Desinfektion,
d) Kosten für die Wiederherstellung von Wänden, Böden oder Einrichtungsgegenständen, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall beschädigt oder verunreinigt wurden,
e) Unterkunftskosten für die Dauer der tatsächlichen Nutzung sowie für etwaige Tage, an denen das Tiny House infolge der Erkrankung oder erforderlicher Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten nicht vermietet werden kann,
f) sowie Ersatz sonstiger Schäden, die dem Beherberger in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 17 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Standort des Beherbergungsbetriebs.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem formellen und materiellen Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie des UN-Kaufrechts.
17.3 Bei Verträgen zwischen Unternehmern ist für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Beherbergers zuständig. Der Beherberger ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen, der Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Hat der Vertragspartner als Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), in Island, Norwegen oder der Schweiz, so ist für Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich dessen Wohnsitz befindet.
§ 18 – Sonstiges / Schlussbestimmungen
18.1 Sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, beginnt der Lauf einer Frist mit dem Zugang des Schriftstücks, das die Frist auslöst, beim Vertragspartner, der die Frist einzuhalten hat. Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Nach Wochen oder Monaten bemessene Fristen enden an jenem Tag der Woche oder des Monats, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Fehlt dieser Tag in einem Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr zugegangen sein.
18.2 Der Beherberger ist berechtigt, eigene Forderungen gegen Ansprüche des Vertragspartners aufzurechnen. Der Vertragspartner ist hingegen nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners wurde gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger schriftlich anerkannt.
18.3 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich.